Die neue Hessische Grundsteuer

Datum des Artikels 16.03.2022

Am 14.12.2021 hat der Hessische Landtag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und Grünen eine Reform der Grundsteuer beschlossen.

  •  Die Reform ist notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht in 2018 die derzei-tigen gesetzlichen Regelungen zur Grundsteu-er für verfassungswidrig erklärt hat. Die Grundsteuer-Bemessungsgrundlage basierte auf den Einheitswerten von 1964 in den alten Bundesländern und auf den Einheitswerten von 1935 in den neuen Bundesländern.
  • Maßgebend sollten aber aktuelle Verkehrswer-te herangezogen werden. Das Bundesverfas-sungsgericht gab dem Gesetzgeber eine Über-gangsfrist bis zum 01.01.2025 zur Umsetzung eines neuen Gesetzes.
  •  Zuständig für die Gesetzgebung ist der Bund. Dieser hat Mitte 2019 ein neues Gesetz entwi-ckelt, das durch Intervention des Bundeslan-des Bayern den Bundesländern das Recht ein-geräumt hat, eigene Regelungen zu verab-schieden. Um den länderspezifischen Gege-benheiten gerecht zu werden, musste im Ge-setz eine eigene Öffnungsklausel eingeräumt werden und das Grundgesetz geändert wer-den.
  • Das Bundesland Hessen hat sich für das „ Flächen-Faktor-Verfahren“ entschieden und damit ein Verfahren gewählt, das dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes gerecht wird.
  • Das Flächen-Faktor-Verfahren berücksichtigt:
    - Größe der Grundstücke;
    - Lage der Grundstücke,
    - Größe der Immobilie und deren Nutzung
     
  • Gegenüber dem Bundesgesetz ist dies eine er-hebliche Erleichterung für die Bürger und die Finanzverwaltung.
  • In Hessen sind ca. drei Millionen Grundbesitze durch die Hessische Steuerverwaltung neu zu bewerten.
  • Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind durch die Hessische Steuerverwaltung ver-pflichtet worden, eine Erklärung zum Grund-steuermessbetrag abzugeben. In der Zeit vom 01.Juli 2022 bis zum Fristende am 31.Oktober 2022 ist die Erklärung nur auf elektronischen Weg einzureichen. Eine schriftliche Abgabe ist nicht möglich. Bei den Angaben sind die Ver-hältnisse vom 01.01.2022 maßgebend. Eine Einzelaufforderung an die Steuerpflichtigen findet nicht statt.
  • Abgesehen von der Tatsache, dass eine große Anzahl von Betroffenen nicht die technischen Voraussetzungen für die digitale Übertragung besitzt, sollte es der Verwaltung möglich sein, ein einfaches Formular für die manuelle Einga-be der Daten zu erstellen. Der Hinweis auf Kin-der und Enkel der Steuerpflichtigen ist meines Erachtens nicht angebracht. Soweit möglich, sollten die Erklärungspflichtigen von digitalen Lösungen Gebrauch machen, aber auch ma-nuell erklären können.  
  • Außerdem ist der Verzicht auf Einzelauf-forderungen eine Einladung an diejenigen Steuerpflichtigen, die es nicht gewohnt sind, eine so außergewöhnliche Erklärung abgeben zu müssen, Fristen zu versäumen. Strafrechtli-che Folgen einer verspäteten Abgabe müssen schon jetzt abgelehnt werden.
  • Ein sehr gut gelungenes Gesetzeswerk wird nun in der Umsetzung gerade für ältere Bürger zu einer Herkulesaufgabe.
  • Hier sollte unbedingt nachgebessert werden.
  • Zwischenzeitlich hat die Hessische Steuerver-waltung sich bereit erklärt, eine sogenannte Härtefallregelung zu ermöglichen. In begründe-ten Einzelfällen kann eine Abgabe in Papier-form zugestanden werden. Ein dafür notwen-diges Formular wird noch entwickelt. 
  • Folgende Daten sollten schon jetzt von den Ei-gentümerinnen und Eigentümer zusammenge-stellt werden:
  • Aktenzeichen beim Finanzamt: 16-stellig fin-den Sie auf dem Einheitswertbescheid. Auch auf dem Grundsteuerbescheid der Kommunen ist es zu finden.
  • Lagefinanzamt: Die Erklärung ist bei dem Fi-nanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
  • Lage des Grundstückes: Es ist Straße, Haus-nummer, Postleitzahl und Ort anzugeben
  • Eigentümerinnen und Eigentümer: Es sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit ihren vollständigen Adressdaten zu erklären.
  • Angaben zum Grundstück: zu finden im Grundbuchauszug, Gemarkung, Flur und Flurstück, Größe des Grundstückes, Grund-buchblattnummer und ggf. Miteigentumsan-teil
  • Wohnfläche von Gebäuden: zu finden beim Bauantrag und der damit erklärten Wohnflä-chenberechnung. Auch im Kaufvertrag sind Wohnflächen definiert. Ein Arbeitszimmer gehört zur Wohnfläche. Nicht zur Wohnflä-che gehören Keller und Dachgeschossräu-me, wenn sie nicht als Wohnräume genutzt werden sowie Garagen, wenn eine Grundflä-che von 100 qm nicht überschritten wird  oder Nebengebäude mit weniger als 30 qm.
  • Nutzfläche: Auch im Bauantrag oder Kauf-vertrag zu finden. Dazu zählen gewerbliche oder betriebliche Räume sowie sonstige Räume wie Vereinsräume.

Die genannten Daten sind zur Vorbereitung der Er-klärung unbedingt erforderlich.

In der nächsten Ausgabe werde ich Beispielsbe-rechnungen für die Bewertung vorstellen.
Entscheidende Bedeutung werden die Hebesätze

Rödermark den 08.02.2022 

Maria M. Becht